ANDREAS MÖLZER
Fraktionsloses Mitglied des Europäischen Parlaments

Konstruktiv und konsequent – unsere Kritik am Lissabonner Vertrag

Alter Wein in neuen Schläuchen

Der Vertrag von Lissabon stimmt inhaltlich zu 95 % mit der EU-Verfassung überein, die 2005 bei Volksabstimmungen in Frankreich und Niederlanden gescheitert ist. Daher ist der Lissabon-Vertrag nichts anderes als ein groß angelegtes Täuschungsmanöver, und mit ein paar Schönheitskorrekturen und einer Namensänderung wird erneut versucht, den Bürgern ein X für ein U vorzumachen.

Ein „Nein“ wird nicht respektiert

Nach der Volksabstimmung in Irland im Juni 2008, bei der der Lissabon-Vertrag mit klarer Mehrheit angelehnt wurde, zeigte sich erneut, daß weder ein „Nein“ der Bürger noch demokratische Entscheidungen von Brüssel respektiert werden. Denn 2009 sollen die Iren – nach ein paar kleinen Zugeständnissen – ein zweites Mal abstimmen. Diese undemokratische Vorgehensweise – abstimmen bis das Ergebnis paßt – hat in der EU bereits Tradition. So stimmten die Dänen zweimal über den Vertrag von Maastricht ab (1992 und 1993) und die Iren zweimal über den Vertrag von Nizza (2001 und 2002).

Unverständlicher Text

Wie bereits die EU-Verfassung ist auch der Vertrag von Lissabon wegen der unzähligen Querverweise sowie der Anhänge, Protokolle und Fußnoten, die rechtsverbindlich sind, für Normalsterbliche unlesbar. Selbst Verfassungsjuristen haben Schwierigkeiten, den Text zu verstehen. Aufschlußreich ist eine Aussage des irischen EU-Kommissars Charlie McCreevy im Vorfeld der Volksabstimmung in Irland im Juni 2008: McCreevy meinte, von den 4,2 Millionen Iren hätten nur 250 den Vertragstext gelesen und von diesen wiederum hätten nicht einmal zehn Prozent, also weniger 25 Personen, den Text auch verstanden.

EU wird zu einem Bundesstaat

Wie der renommierte bundesdeutsche Staatsrechtler Prof. Karl Albrecht Schachtschneider in einem Gutachten darlegt, weist der Lissabonner Vertrag den Schritt vom Staatenverbund zum Bundesstaat, zum europäischen Unionsstaat. Nach dem Reformvertrag ist der Staatscharakter der Union nicht mehr zu leugnen. Das ergibt sich laut Schachtschneider nicht als dem Sprachgebrauch, sondern aus dem Gegenstand der Regelungen, insbesondere aus der Zuständigkeitsordnung.

Vereinfachtes Änderungsverfahren

Nach Art. 33 Abs. 6 EUV kann der Europäische Rat durch Beschluß nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission „die Änderung aller oder eines Teils der Bestimmungen des Dritten Teiles des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ beschließen. Dieser Dritte Teil umfaßt alle wichtigen Politiken der Union außer der Außen- und Sicherheitspolitik. Das vereinfachte Änderungsverfahren überträgt die Verfassungshoheit weitestgehend dem Europäischen Rat, den Führern der Union. Die EU wird zu einer Rats-Diktatur.

Vorrang des EU-Rechts

Anders als in der EU-Verfassung, wo der Vorrang des EU-Rechts vor nationalem ausdrücklich festgerieben wurde, geschieht dies nun im Vertrag von Lissabon durch die Hintertüre. Denn in der „27. Erklärung“ wird der Vorrang des Unionsrechts vor dem Recht der Mitgliedstaaten festgelegt. Damit wird einmal mehr deutlich, daß es die Absicht der Brüsseler Polit-Nomenklatura ist, die Bürger zu verwirren und über die wahren Absichten im Unklaren zu lassen. Wenn es um Gesetze und Vorschriften geht, hat jedes Land auf der ganzen Welt unterschiedliche Online-Glücksspielgesetze. Diese Gesetze unterscheiden sich von einem Land zum anderen, was bedeutet, dass das, was in Europa legal ist, in Kanada möglicherweise nicht legal ist. Wir sind hier, um Ihnen dabei zu helfen, alles über die legalen Möglichkeiten des Online-Glücksspiels in Kanada herauszufinden. Besuchen Sie dazu einfach thebestcasinos.ca, und Sie werden erfahren, welche Casino-Banking-Methoden in dem Land erlaubt sind.

Flexibilitätsklausel

Die Flexibilitätsklausel nach Art. 308 gibt der EU eine sogenannte „Kompetenz-Kompetenz“. Wenn nämlich ein „Tätigwerden der Union im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Politikbereiche erforderlich erscheint, um eines der Ziele der Verträge zu verwirklichen, und sind in diesen Verträgen die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so erläßt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments die geeigneten Vorschriften. Die Formulierung „erforderlich erscheinen“ ist dehnbar und reine Auslegungssache und es ist davon auszugehen, daß die EU-Kommission entsprechende Vorschläge unterbreiten wird. Außerdem umfaßt der EU-Vertrag nahezu alle Politikbereiche und die „Ziele der Verträge“ sind so weit gefaßt, daß sich mit Sicherheit etwas Passendes finden läßt.

Grundrechte-Charta als Kompetenzbeschaffer

Weil der Lissabonner Vertrag die Grundrechtecharta für verbindlich erklärt, wird ein Instrument geschaffen, das es Brüssel ermöglicht, unbemerkt von der Öffentlichkeit weitere Zuständigkeiten an sich zu ziehen. Schließlich hat niemand Geringerer als der bundesdeutsche Alt-Bundespräsident Roman Herzog, der immerhin Vorsitzender des EU-Grundrechte-Konvents war, darauf hingewiesen, daß in diesem Fall der politische Druck zur Schaffung von EU-Regulierungen, insbesondere in der Arbeits- und Sozialpolitik, übermächtig werden würde. Denn der Europäische Gerichtshof (EuGH) hätte das letzte Wort in Grundrechtsfragen, und der EuGH ist bislang als Instrument aufgetreten, um Brüssel weitere Kompetenzen zuzuschanzen.

Ende der Neutralität Österreichs

Der Vertrag von Lissabon sieht die „schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik“ vor, die zu einer „gemeinsamen Verteidigung führen kann“ (Art. 24). Wie das mit der österreichischen Neutralität vereinbar ist, ist völlig unklar.

Außerdem sieht Art. 42 Abs. 7 eine Bündnispflicht vor: „Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats schulden die anderen Mitgliedstaaten ihm alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung, im Einklang mit Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen.“ Zwar sind für die neutralen EU-Mitglieder Ausnahmen vorgesehen, indem der „besondere Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten“ für unberührt wird. Ob sich aber die Neutralen wie eben Österreich im Ernstfall der Bündnispflicht werden entziehen können, bleibt ungewiß. Denn es ist möglich, daß auf die Neutralen ein besonders starker Druck ausgeübt werden wird.

Keine Festlegung der Grenzen Europas

Der Vertrag von Lissabon leistet der weiteren Aufblähung der EU und der Erweiterung auf außereuropäische Gebiete (Türkei) Vorschub, weil eine Festlegung der finalen Grenzen der EU nach kulturhistorischen Kriterien tunlichst vermieden wurde. Statt dessen kann nach Art. 49 „jeder europäische Staat“ die Mitgliedschaft beantragen, sofern er sich verpflichtet, die vielzitierten europäischen Werte zu achten.

  

FPÖ bringt Klage gegen Lissabon-Vertrag ein

Andreas Mölzer, H.-C. Strache und Johannes Hübner (v.l.n.r.), Bild: R. Lizar

Die FPÖ wird ihr Versprechen erfüllen und alle rechtlichen Möglichkeiten zur Bekämpfung des Vertrags von Lissabon ergreifen, erklärte Heinz-Christian Strache bei einer gemeinsamen Pressekonferenz mit dem freiheitlichen Delegationsleiter im Europäischen Parlament, Andreas Mölzer sowie mit dem Europasprecher der FPÖ Johannes Hübner ... [weiter]
 
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